
Pascal Winter
WIN Versicherungen
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81677 München

Eine angebohrte Leitung, Kratzer im Parkett, ein umgekippter Farbeimer: Bei Handwerksarbeiten kann es trotz aller Sorgfalt immer wieder mal zu kleinen – oder auch größeren – Schäden kommen. Dann gilt in aller Regel das Verursacherprinzip: Wer den Schaden anrichtet, muss auch dafür bezahlen. Das muss aber nicht zwangsläufig der ausführende Handwerker sein.
Grundsätzlich haftet nach handwerklichen Missgeschicken nämlich immer der Auftragnehmer, also der beauftragte Betrieb, für den Schaden. Das heißt: Wenn ein Mitarbeiter Ihres Handwerksbetriebs einen womöglich teuren Fehler macht, müssen Sie als Unternehmer dafür aufkommen. Das gilt auch für den Fall, dass Sie mit den Arbeiten ein Subunternehmen beauftragt haben. Der Auftraggeber wird sich mit Schadenersatzansprüchen immer an Sie als den beauftragten Betrieb wenden.
Um auf den Kosten nicht sitzen zu bleiben, haben Sie mehrere Möglichkeiten.
Einmal können Sie unter Umständen den Arbeitnehmer, der den Schaden verursacht hat, in Mithaftung nehmen. Dabei kommt es auch darauf an, wie der Fehler passiert ist. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit. Leichte Fahrlässigkeit kann dem Beschäftigten nicht zum Vorwurf gemacht werden, etwa, wenn er beim Anziehen einer Schraube abrutscht und einen Kratzer verursacht. Ab einer mittleren Fahrlässigkeit kann er dagegen zu einer Beteiligung an der Schadensregulierung verpflichtet sein. Also wenn er zum Beispiel ohne weitere Prüfung an einer Wand bohrt, von der er weiß, dass dort Leitungen verlaufen.
Ein solcher Anspruch ist aber nicht immer leicht einzufordern und eine Auseinandersetzung dem Betriebsklima nicht gerade förderlich. Deshalb sollten Handwerksbetriebe sich auf jeden Fall mit einer Betriebshaftpflichtversicherung gegen Schadenersatzansprüche absichern. Damit sind auch angestellte Handwerkerinnen und Handwerker geschützt. Die Betriebshaftpflicht zahlt nämlich für Schäden, die Unternehmer selbst oder ihre Angestellten bei der Arbeit anrichten.
Noch ein Tipp:
Prüfen Sie immer, ob es sich bei dem beanstandeten Schaden auch wirklich um einen Schaden im rechtlichen Sinne handelt. Manchmal handelt es sich nämlich lediglich um einen Mangel, das heißt um einen Fehler in der verrichteten Leistung – zum Beispiel, wenn beim Lackieren von Fensterrahmen unschöne Tropfen entstanden sind. In diesem Fall muss der Auftraggeber dem Handwerker erst einmal Gelegenheit geben, die Arbeit nachzubessern. Und: Auch wenn es um einen „echten“ Schaden geht, ist der Auftraggeber immer in der Beweislastpflicht. Er muss also nachweisen, dass der Schaden wirklich durch die Handwerksarbeit entstanden ist.
wenn es zu Forderungen von Kunden kommt!